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SATZUNG

§ 1

Der Ortsarbeitskreis Natur- und Umweltschutz Mechernich, gegründet 1998, mit Sitz in Mechernich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz im Stadtgebiet Mechernich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anregungen, Naturschutzgebiete einzurichten, durch Arbeiten in Naturschutzgebieten (Naturschutzpflegemaßnahmen), durch Exkursionen, durch Bildungsveranstaltungen, durch Kontaktpflege mit den verantwortlichen politischen Vertretern der Stadt, des Kreises, des Regierungspräsidenten Köln, durch Zusammenarbeit mit den anerkannten Naturschutzverbänden: - Kreisverband Natur- und Umweltschutz Euskirchen – KNU – - Naturschutzbund Deutschland, Kreisgruppe Euskirchen – NABU - - Bund für Umwelt und Naturschutz – Freunde der Erde, Kreisgruppe Euskirchen – BUND - und der Biologischen Station im Kreis Euskirchen. Zweck ist weiterhin die langjährige Betreuung von angepachteten Naturschutzgebieten.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je einem Drittel an den NABU, den BUND, den KNU, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen


§ 7 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem
a. Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassierer

besteht.
(2) Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassierer.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Februar eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b. die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c. den Ausschluss eine Mitglieds
d. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen. Das Vereinsvermögen geht bei Auflösung des Vereins zu je einem Drittel an den NABU, den BUND, den KNU (Siehe § 5 dieser Satzung).


  • Mechernich – Breitenbenden, den 5. März 2002